Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. ALLGEMEINESrömisch eins. ALLGEMEINES
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen Paragraph 3 Punkt 01, Anwendung und Begriffsbestimmungen
Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.Für die Fahrt bei Nacht gelten die Paragraphen 3 Punkt 08 bis 3 Punkt 19, für das Stilliegen bei Nacht die Paragraphen 3 Punkt 20 bis 3 Punkt 28,
Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42.Für die Fahrt bei Tag gelten die Paragraphen 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 36, für das Stilliegen bei Tag die Paragraphen 3 Punkt 36 a bis 3 Punkt 42,
Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.Die Paragraphen 3 Punkt 21, 3 Punkt 25, 3 Punkt 28, 3 Punkt 37 und 3 Punkt 42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Topplicht'': ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;
„Seitenlichter'': ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;
„Hecklicht'': ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite strahlt;
„von allen Seiten sichtbares Licht'': ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt;
„Höhe'': die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über dem Schiffskörper.