Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel Paragraph 3 Punkt 04, Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
Dokumentnummer
NOR12153781
Alte Dokumentnummer
N9199327669J