Rechtstracker.at

§ 309

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30928.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 09, Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
    1. Litera a
      zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muß den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, entsprechen.
    2. Litera b
      die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,;
    3. Litera c
      ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, daß es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
  2. Ziffer 2
    Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:
    drei Topplichter statt der Topplichter gemäß Ziffer eins, Litera a, in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunterliegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a,
    Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
  3. Ziffer 3
    Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:
    das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
    Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
  4. Ziffer 4
    Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter gemäß den Ziffer eins, Litera a und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Schlagworte

Schubverband

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153786

Alte Dokumentnummer

N9199327674J