Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 313Paragraph 313
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Paragraph 3 Punkt 13, Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
ein Topplicht; dieses Licht muß auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein; es kann jedoch in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein;
Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
gemäß § 3.08 Z 1 lit. b odergemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, oder
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c. Dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht gemäß lit. a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, Dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht gemäß Litera a, durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter gemäß Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter gemäß Ziffer eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter gemäß Z 1 führen.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter gemäß Ziffer eins, führen.
Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
Seitenlichter und Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt, ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.
Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Ziffer eins bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Dokumentnummer
NOR12153790
Alte Dokumentnummer
N9199327678J