Rechtstracker.at

§ 314

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31404.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 31428.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 14, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: ein blaues Licht.
    Das Licht muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: zwei blaue Lichter.
    Die Lichter müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: drei blaue Lichter.
    Die Lichter müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
  4. Ziffer 4
    Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter erfordert.
  6. Ziffer 6
    Die Stärke der blauen Lichter hat zumindest der gewöhnlicher Lichter zu entsprechen.

Schlagworte

Schubverband

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158630

Alte Dokumentnummer

N9199811321O