Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe Paragraph 3 Punkt 15, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 10 aufgeführten Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches Licht sein.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 1 führen:Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer eins, führen:
ein rotes helles Licht. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Z 1 lit. a entspricht;das Fahrzeug, das die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 10, Ziffer eins, Litera a, führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, entspricht;
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 10
Z 1 lit. c das rote Licht gemäß Z 1 führen.Ziffer eins, Litera c, das rote Licht gemäß Ziffer eins, führen.
Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter gemäß Z 2 führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 führen. Der Anhang muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 nur die roten Lichter gemäß Z 3 lit. a und b führen.Fährt ein Schleppverband gemäß Ziffer 2, mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter gemäß Ziffer 2, führen. Fährt ein Schubverband gemäß Ziffer 3, mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Ziffer 2, führen. Der Anhang muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, nur die roten Lichter gemäß Ziffer 3, Litera a und b führen.
Dokumentnummer
NOR12153792
Alte Dokumentnummer
N9199327680J