Rechtstracker.at

§ 320

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32028.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen

Paragraph 3 Punkt 20, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
  2. Ziffer 2
    Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stilliegen statt der Lichter gemäß Ziffer eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 3 ist nicht erforderlich,
    1. Litera a
      wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    2. Litera b
      wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
    3. Litera c
      wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stilliegt;
    4. Litera d
      wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stilliegt.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 23 und 3 Punkt 27 genannten Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153797

Alte Dokumentnummer

N9199327685J