Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe Paragraph 3 Punkt 21, Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen: Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 14, müssen außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 20, führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern gemäß § 3.20 Z 2 liegen.Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 2, liegen.