Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 323Paragraph 323
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen Paragraph 3 Punkt 23, Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß Paragraph 3 Punkt 16
Z 1 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
Dokumentnummer
NOR12153800
Alte Dokumentnummer
N9199327688J