Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen Paragraph 3 Punkt 25, Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: Unbeschadet der Auflagen gemäß Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,