Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge Paragraph 3 Punkt 27, Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß lit. a geführten grünen Lichterauf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß Litera a, geführten grünen Lichter
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. c geführte rote Licht.auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera c, geführte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sin.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Z 1 lit. c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Z 1 lit. a und b befreien.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a und b befreien.
Dokumentnummer
NOR12153804
Alte Dokumentnummer
N9199327692J