Rechtstracker.at

§ 327

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32728.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 327

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 27, Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß Litera a, geführten grünen Lichter
    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    1. Litera c
      auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
    und erforderlichenfalls
    1. Litera d
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera c, geführte rote Licht.
    Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sin.
  2. Ziffer 2
    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a und b befreien.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153804

Alte Dokumentnummer

N9199327692J