Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m Paragraph 3 Punkt 31, Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Dokumentnummer
NOR12153808
Alte Dokumentnummer
N9199327696J