Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 333Paragraph 333
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe Paragraph 3 Punkt 33, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 10 aufgeführten Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
einen roten Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
den roten Kegel gemäß Z 1. 3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht; in diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:den roten Kegel gemäß Ziffer eins, 3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht; in diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:
den roten Kegel gemäß Z 1.den roten Kegel gemäß Ziffer eins,
Dokumentnummer
NOR12153810
Alte Dokumentnummer
N9199327698J