Rechtstracker.at

§ 333

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33328.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 33, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, welche die in Anlage 10 aufgeführten Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
    einen roten Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
    den roten Kegel gemäß Ziffer eins, 3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht; in diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:
    den roten Kegel gemäß Ziffer eins,

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153810

Alte Dokumentnummer

N9199327698J