Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an Paragraph 3 Punkt 36, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an
denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.