Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 336aParagraph 336 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. B. Tagbezeichnung beim Stilliegen römisch drei. B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen Paragraph 3 Punkt 36 a, Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:
einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich,Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im § 3.41 genannten Fahrzeuge.Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im Paragraph 3 Punkt 41, genannten Fahrzeuge.
Dokumentnummer
NOR12153814
Alte Dokumentnummer
N9199327702J