Rechtstracker.at

§ 336a

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 336a28.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 336 a

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. B. Tagbezeichnung beim Stilliegen

Paragraph 3 Punkt 36 a, Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:
    einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, ist nicht erforderlich,
    1. Litera a
      wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    2. Litera b
      wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im Paragraph 3 Punkt 41, genannten Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153814

Alte Dokumentnummer

N9199327702J