Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
Text
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe Paragraph 3 Punkt 38, Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
1. Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: 1. Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 33, müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den roten Kegel gemäß § 3.33 Z 1. 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.33 den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 33, Ziffer eins, 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 33
enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.33 Z 3 zu führen. enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 33, Ziffer 3, zu führen.