Rechtstracker.at

§ 341

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34128.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 41, Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß Litera a
    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    1. Litera c
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß, und erforderlichenfalls:
    2. Litera d
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b können ersetzt werden durch:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7) und erforderlichenfalls:
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß Litera a,
  3. Ziffer 3
    Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, befreien.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153819

Alte Dokumentnummer

N9199327707J