Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so Paragraph 3 Punkt 42, Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so
ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.