Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 343Paragraph 343
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IV. SONSTIGE ZEICHENrömisch vier. SONSTIGE ZEICHEN
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten Paragraph 3 Punkt 43, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 3 Punkt 03, Ziffer 3, muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Dokumentnummer
NOR12153821
Alte Dokumentnummer
N9199327709J