Rechtstracker.at

§ 343

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34328.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch vier. SONSTIGE ZEICHEN

Paragraph 3 Punkt 43, Verbot, das Fahrzeug zu betreten

  1. Ziffer eins
    Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 3 Punkt 03, Ziffer 3, muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153821

Alte Dokumentnummer

N9199327709J