Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen Paragraph 3 Punkt 45, Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen
am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.
Dokumentnummer
NOR12153823
Alte Dokumentnummer
N9199327711J