Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 347Paragraph 347
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander Paragraph 3 Punkt 47, Verbot des Stilliegens nebeneinander
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P''. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stilliegen verboten ist.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 21 und 3 Punkt 37 genannten Fahrzeuge.
Dokumentnummer
NOR12153825
Alte Dokumentnummer
N9199327713J