Rechtstracker.at

§ 347

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34728.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 47, Verbot des Stilliegens nebeneinander

  1. Ziffer eins
    Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P''. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stilliegen verboten ist.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 21 und 3 Punkt 37 genannten Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153825

Alte Dokumentnummer

N9199327713J