Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4001Paragraph 4001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. TEIL
Hafenordnung
1. Abschnitt
Öffentliche Häfen
§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet Paragraph 40 Punkt 01, Verhalten im Hafengebiet
Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß
die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird,
Schiffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Dokumentnummer
NOR12153939
Alte Dokumentnummer
N9199327827J