Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4011Paragraph 4011
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.11 Liegeplätze Paragraph 40 Punkt 11, Liegeplätze
Liegeplätze sind von Schiffahrtspolizeiorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
Fahrzeuge sind über schiffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.
Schlagworte
Reparaturwerkstatt
Dokumentnummer
NOR12153949
Alte Dokumentnummer
N9199327837J