Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4016Paragraph 4016
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane Paragraph 40 Punkt 16, Gebrauch der Propulsionsorgane
Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
die Propulsionsorgane langsam laufen,
durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12153954
Alte Dokumentnummer
N9199327842J