Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 401Paragraph 401
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 4.01 Allgemeines Paragraph 4 Punkt 01, Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Vorschriften Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Litera b,, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Z 1 lit. b und Z 2 lit. b der Anlage 6 entsprechen.auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, der Anlage 6 entsprechen.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a und nicht für Glockenzeichen.
Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 46, ersetzen oder ergänzen.
Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12153828
Alte Dokumentnummer
N9199327716J