Rechtstracker.at

§ 4021

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402128.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4021

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 21, Verkehr im Hafen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schiffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
  2. Ziffer 2
    Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.
  3. Ziffer 3
    Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf aus höchstens zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen, der Anhang eines ausfahrenden Schleppverbandes aus höchstens drei seitlich gekuppelten Einheiten.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.
  5. Ziffer 5
    Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

Schlagworte

Einfahrt

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153959

Alte Dokumentnummer

N9199327847J