Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4023Paragraph 4023
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.23 Umschlag Paragraph 40 Punkt 23, Umschlag
Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.
Flöße dürfen im Hafen nur an dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache sind Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern (§ 1.24), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, ist der Umschlag von gefährlichen Gütern (Paragraph eins Punkt 24,), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.
Die Beendigung des Umschlages ist den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.
Dokumentnummer
NOR12153961
Alte Dokumentnummer
N9199327849J