Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4024Paragraph 4024
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schiffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen. Paragraph 40 Punkt 24, Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schiffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
Dokumentnummer
NOR12153962
Alte Dokumentnummer
N9199327850J