Rechtstracker.at

§ 4028

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 402804.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 402828.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4028

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 28, Schutz und Winterstand

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
    1. Litera a
      während die Schiffahrt wegen Hochwassers (Paragraph 18 Punkt 01,) oder aus sonstigen Gründen durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist, und
    2. Litera b
      während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schiffahrt,
    zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.
  3. Ziffer 3
    Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schiffahrtspolizeiorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.
  4. Ziffer 4
    Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.
  5. Ziffer 5
    An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.
  7. Ziffer 7
    Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer eins und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Ölhäfen (Paragraph 40 Punkt 27, Ziffer eins,) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
    1. Litera a
      zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,
    2. Litera b
      keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C befördern und
    3. Litera c
      für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.

Schlagworte

Treibstoff

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158675

Alte Dokumentnummer

N9199811366O