Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4029Paragraph 4029
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.29 Schiffahrtspolizei im Hafen Paragraph 40 Punkt 29, Schiffahrtspolizei im Hafen
Schiffahrtspolizeiorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.
Schiffahrtspolizeiorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.
Hafenmeister haben die in diesem Abschnitt den Schiffahrtspolizeiorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schiffahrtspolizeiorgane gebunden.
Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz 1990 oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.
Dokumentnummer
NOR12153967
Alte Dokumentnummer
N9199327855J