Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 404Paragraph 404
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.04 Sprechfunk Paragraph 4 Punkt 04, Sprechfunk
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafen für in dieser Vorschrift nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassene Mitteilungen zu benützen.
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Z 1 vorschreiben.Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Ziffer eins, vorschreiben.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff - Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.
Dokumentnummer
NOR12153831
Alte Dokumentnummer
N9199327719J