Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4201Paragraph 4201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles Paragraph 42 Punkt 01, Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in anderen Häfen als Ölhäfen;
Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen beladen sind;
Fahrzeuge, die mit radioaktiven Stoffen beladen sind;
die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 46,).
Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) gelten nicht in Häfen.Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 33 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) gelten nicht in Häfen.
In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 undIn Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3 Punkt 43, und
3.44 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
Dokumentnummer
NOR12153970
Alte Dokumentnummer
N9199327858J