Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6001Paragraph 6001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
8. TEIL
Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen Paragraph 60 Punkt 01, Organstrafverfügungen Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen
dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 40, 71, 97, 118 und 137 des Schiffahrtsgesetzes 1990 oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 40, 71, 97, 118 und 137 des Schiffahrtsgesetzes 1990 oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12153973
Alte Dokumentnummer
N9199327861J