Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 601Paragraph 601
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Abschnitt
Fahrregeln
I. ALLGEMEINESrömisch eins. ALLGEMEINES
§ 6.01 Begriffsbestimmungen Paragraph 6 Punkt 01, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg'' auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Begegnen: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen'': wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen'': wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den unter lit. a und b genannten Weisen nähern.„Kreuzen'': wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den unter Litera a und b genannten Weisen nähern.
Dokumentnummer
NOR12153834
Alte Dokumentnummer
N9199327722J