Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 602Paragraph 602
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.02 Kleinfahrzeuge Paragraph 6 Punkt 02, Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge'' auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 01 a,, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
Dokumentnummer
NOR12153836
Alte Dokumentnummer
N9199327724J