Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 603Paragraph 603
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. BEGEGNEN, KREUZEN UND ÜBERHOLENrömisch zwei. BEGEGNEN, KREUZEN UND ÜBERHOLEN
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze Paragraph 6 Punkt 03, Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sicht- bzw. Schallzeichen gemäß den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen bzw. zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sicht- bzw. Schallzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 04, 6 Punkt 05 und 6 Punkt 29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen bzw. zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12153837
Alte Dokumentnummer
N9199327725J