Rechtstracker.at

§ 603

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60328.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 603

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. BEGEGNEN, KREUZEN UND ÜBERHOLEN

Paragraph 6 Punkt 03, Allgemeine Grundsätze

  1. Ziffer eins
    Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
  2. Ziffer 2
    Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sicht- bzw. Schallzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 04, 6 Punkt 05 und 6 Punkt 29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen bzw. zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  3. Ziffer 3
    Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
  4. Ziffer 4
    Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

Schlagworte

Sichtzeichen

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153837

Alte Dokumentnummer

N9199327725J