Rechtstracker.at

§ 605

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60528.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 05, Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, können
    1. Litera a
      zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
    2. Litera b
      zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
    von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der gemäß Paragraph 6 Punkt 04, gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
  2. Ziffer 2
    In den Fällen gemäß Ziffer eins, müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    1. Litera a
      „einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    2. Litera b
      „zwei kurze Töne'' und außerdem die Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  3. Ziffer 3
    Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
    1. Litera a
      mit „einem kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
    2. Litera b
      mit „zwei kurzen Tönen'' und den Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04
      Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  4. Ziffer 4
    Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Ziffer 3, wiederholen.
  5. Ziffer 5
    Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
  6. Ziffer 6
    Die Ziffer eins bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153840

Alte Dokumentnummer

N9199327728J