Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 605Paragraph 605
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln Paragraph 6 Punkt 05, Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Abweichend von § 6.04 könnenAbweichend von Paragraph 6 Punkt 04, können
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der gemäß § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der gemäß Paragraph 6 Punkt 04, gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
In den Fällen gemäß Z 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:In den Fällen gemäß Ziffer eins, müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'' und außerdem die Sichtzeichen gemäß § 6.04 Z 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.„zwei kurze Töne'' und außerdem die Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
mit „einem kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
mit „zwei kurzen Tönen'' und den Sichtzeichen gemäß § 6.04mit „zwei kurzen Tönen'' und den Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04
Z 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Ziffer 3, wiederholen.
Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.Die Ziffer eins bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Dokumentnummer
NOR12153840
Alte Dokumentnummer
N9199327728J