Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 606Paragraph 606
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen Paragraph 6 Punkt 06, Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden. Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den Paragraphen 6 Punkt 04 und 6 Punkt 05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.
Dokumentnummer
NOR12153841
Alte Dokumentnummer
N9199327729J