Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 610Paragraph 610
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.10 Überholen Paragraph 6 Punkt 10, Überholen
Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.
Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.
Wird ein unter Segel fahrendes Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muß der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.
Wenn das Überholen möglich ist, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muß, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
„zwei lange Töne und zwei kurze Töne'', wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
„zwei lange Töne und einen kurzen Ton'', wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter diesen Umständen noch
überholen will, folgende Schallzeichen geben:
„zwei kurze Töne'' im Falle a oder
„einen kurzen Ton'' im Falle b.
Der Vorausfahrende muß dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muß der Vorausfahrende „fünf kurze Töne'' geben.
Z 3 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.Ziffer 3 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Dokumentnummer
NOR12153845
Alte Dokumentnummer
N9199327733J