Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 613Paragraph 613
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.13 Wenden Paragraph 6 Punkt 13, Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
„einen langen Ton und einen kurzen Ton'', wenn es über Steuerbord wenden will;
„einen langen Ton und zwei kurze Töne'', wenn es über Backbord wenden will.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3. 5. Auf Strecken, die durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnetDie Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Ziffer eins und 3, 5. Auf Strecken, die durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet
sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.
Dokumentnummer
NOR12153848
Alte Dokumentnummer
N9199327736J