Rechtstracker.at

§ 620

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62028.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 620

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 20, Vermeidung von Wellenschlag

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie
    1. Litera a
      vor Hafenmündungen;
    2. Litera b
      in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. Litera c
      in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen;
    4. Litera d
      in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. Litera e
      auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken, rechtzeitig ihre Geschwindigkeit vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
  2. Ziffer 2
    Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Ziffer eins, Litera b und c nicht; Paragraph eins Punkt 04, bleibt unberührt.
  3. Ziffer 3
    Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 27
    Ziffer eins, Litera c, oder die die Flagge oder Flaggen gemäß Paragraph 3 Punkt 41, Ziffer eins, Litera c, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen gemäß Paragraph 3 Punkt 48, Ziffer eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst großen Abstand zu halten.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153855

Alte Dokumentnummer

N9199327743J