Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 624Paragraph 624
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN, WEHREN UND SCHLEUSENrömisch fünf. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN, WEHREN UND SCHLEUSEN
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines Paragraph 6 Punkt 24, Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt § 6.07.Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt Paragraph 6 Punkt 07,
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung bezeichnet durch
das Zeichen A.10 (Anlage 7), so ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Zeichen D.2 (Anlage 7), so wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Schlagworte
Brückenöffnung
Dokumentnummer
NOR12153860
Alte Dokumentnummer
N9199327748J