Rechtstracker.at

§ 625

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62528.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 25, Durchfahren fester Brücken

  1. Ziffer eins
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. Ziffer 2
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch
    1. Litera a
      das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
    2. Litera b
      das Zeichen D.1b (Anlage 7),
    das über der Brückenöffnung angebracht ist, so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen.
    Ist die Öffnung gemäß Litera a, bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
    Ist sie gemäß Litera b, bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
  3. Ziffer 3
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Ziffer 2, bezeichnet, kann die Schiffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153861

Alte Dokumentnummer

N9199327749J