Rechtstracker.at

§ 626

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62628.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 626

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 26, Durchfahren beweglicher Brücken

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
    Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  4. Ziffer 4
    Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
    1. Litera a
      ein oder mehrere rote Lichter:
      Verbot der Durchfahrt;
    2. Litera b
      ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
      die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
    3. Litera c
      ein oder mehrere grüne Lichter:
      Erlaubnis zur Durchfahrt;
    4. Litera d
      zwei rote Lichter übereinander:
      der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schiffahrt ist unterbrochen;
    5. Litera e
      ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
    6. Litera f
      zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt in der Gegenrichtung ist verboten.
  5. Ziffer 5
    Die roten Lichter gemäß Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153862

Alte Dokumentnummer

N9199327750J