Rechtstracker.at

§ 627

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62728.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 627

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 27, Durchfahren der Wehre

  1. Ziffer eins
    Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) bezeichnet ist.
  3. Ziffer 3
    Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer 2, kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153863

Alte Dokumentnummer

N9199327751J