Rechtstracker.at

§ 628

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62804.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 62828.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 28, Durchfahren der Schleusen

  1. Ziffer eins
    Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  2. Ziffer 2
    In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
  3. Ziffer 3
    Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
  4. Ziffer 4
    Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
  5. Ziffer 5
    In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.
  6. Ziffer 6
    Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
  7. Ziffer 7
    In Schleusen:
    1. Litera a
      müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
    2. Litera b
      müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
    3. Litera c
      sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
    4. Litera d
      ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
    5. Litera e
      dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten.
  8. Ziffer 8
    In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
  9. Ziffer 9
    Fahrzeuge und Verbände, die ein rotes Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 15, oder einen roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 33, führen, werden einzeln geschleust.
  10. Ziffer 10
    Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
  11. Ziffer 11
    Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153864

Alte Dokumentnummer

N9199327752J