Rechtstracker.at

§ 628a

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628a28.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628 a

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 28 a, Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. Ziffer eins
    Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
    1. Litera a
      zwei rote Lichter übereinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    2. Litera b
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    3. Litera c
      das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
      Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    4. Litera d
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
      Einfahrt erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
    1. Litera a
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
      Ausfahrt verboten;
    2. Litera b
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
      Ausfahrt erlaubt.
  3. Ziffer 3
    Rote Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

Schlagworte

Lichtzeichen

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153865

Alte Dokumentnummer

N9199327753J