Rechtstracker.at

§ 630

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63028.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 630

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sechs. BESCHRÄNKTE SICHTVERHÄLTNISSE; RADARSCHIFFAHRT

Paragraph 6 Punkt 30, Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

  1. Ziffer eins
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muß.
    Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 32 und 6 Punkt 33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
  4. Ziffer 4
    Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  5. Ziffer 5
    Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 16 überwachen (im Bereich der BRD Kanal 10). Für die Verbindung Schiff - Schiff ist der Kanal 10 zu verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen Informationen geben.
  6. Ziffer 6
    Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die Paragraphen 6 Punkt 04, Ziffer 3 bis 5 und 6 Punkt 05, ausgenommen die Bestimmungen der Ziffer 5,, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.

Schlagworte

Sichtweite

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153867

Alte Dokumentnummer

N9199327755J