Rechtstracker.at

§ 631

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63128.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 631

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 31, Schallzeichen beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a, oder gemäß Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
    1. Litera a
      eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
    2. Litera b
      zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
    3. Litera c
      drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
  2. Ziffer 2
    Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  3. Ziffer 3
    Ziffer eins und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Ziffer eins und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
  4. Ziffer 4
    Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153868

Alte Dokumentnummer

N9199327756J