Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 631Paragraph 631
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen Paragraph 6 Punkt 31, Schallzeichen beim Stilliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a oder gemäß § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a, oder gemäß Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Z 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Z 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.Ziffer eins und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Ziffer eins und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
Dokumentnummer
NOR12153868
Alte Dokumentnummer
N9199327756J